AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Präambel

Für die Geschäftsbeziehungen der NETsec GmbH & Co.KG – in der Folge NETsec –  mit ihren Unternehmerkunden im Bereich B2B gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diese sind ausdrücklich in gesonderter schriftlicher Vereinbarung zwischen den Parteien in den Vertrag einbezogen worden.

1. Angebot und Vertragsabschluss

Die Produktangebote der NETsec sind sog. „invitationes ad offerendum“, d.h., sie sind eine Aufforderung an die Kunden, ihrerseits ein Vertragsangebot gegenüber NETsec in Form eines Auftrags abzugeben.

Der Vertragsabschluss kommt dadurch zustande, dass NETsec den Kundenauftrag durch eine Auftragsbestätigung annimmt oder den Kundenauftrag ausführt.

2. Nebenabreden und Vertragsänderungen

Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen, die vom Produktangebot abweichen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

3. Lieferung

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Kunden durch Paketdienst oder Spedition.

Bei Verträgen, die ausschließlich den Kauf von Hard- oder Software ohne weitere Leistungen von NETsec – insbesondere Installation - zum Gegenstand haben, geht die Gefahr für den Untergang oder die Verschlechterung der Kaufsache oder der Verzögerung der Lieferung mit Übergabe der Kaufsache an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

4. Lieferanten-AGB

Soweit Vertragsgegenstand die Lieferung von Hard- oder Software eines Lieferanten von NETsec ist, finden die allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Lieferanten gleichfalls auf den jeweiligen Vertrag Anwendung. Im Falle widerstreitender Klauseln geltend die Bedingungen von NETsec. Die jeweiligen Bedingungen der Lieferanten können bei der NETsec angefordert werden.

5. Liefervorbehalt

Wird NETsec selbst nicht beliefert, obwohl NETsec bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, wird NETsec von der Leistungspflicht frei und kann vom Vertrag zurücktreten. NETsec wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich unterrichten und schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten. Der Kunde kann dann ebenfalls zurücktreten. Weitere Ansprüche gegenüber NetsSEC hat der Kunde in diesem Fall nicht. 

6. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen von NETsec aus dem Vertrag durch den Kunden Eigentum von NETsec.

Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde NETsec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist und eine ladungsfähige Anschrift des Dritten mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NETsec die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den NETsec entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an NETsec in Höhe des NETsec zustehenden Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NETsec, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. NETsec wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Wird die Ware mit anderen Sachen verbunden, wird NETsec im Verhältnis des objektiven Wertes der einzelnen Komponenten Miteigentümerin der neu erschaffenen Sache.

NETsec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Preise

Die Preise in den Produktangeboten sind Bruttopreise, die in Euro angegeben werden.


8. Zahlung

Alle Zahlungen haben innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles zu erfolgen. Zahlt ein Kunde nicht innerhalb des Zahlungszieles, befindet er sich ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

9. Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltung

Der Kunde kann die Aufrechnung ausschließlich mit rechtskräftig festgestellten oder von NETsec anerkannten Forderungen erklären. Weiterhin kann der Kunde nur solche Forderungen abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

10. Mängelgewährleistung und Haftung
 
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware beim Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von NETsec beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung von NETsec einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird NETsec die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, wahlweise nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist NETsec stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel auftreten. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

NETsec haftet nicht für Schäden an Soft- oder Hardware oder Vermögensschäden, die durch seine Leistung entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von NETsec, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haftet NETsec uneingeschränkt. Ebenso haftet NETsec für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalspflichten), dabei ist die Haftung auf die Höhe des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die Geschäftsbeziehungen der NETsec mit ihren Kunden ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der NETsec.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen.